Wohnbauten
Einfamilienhaus - bis 6 Zimmer und Kellerräume, normale Technik
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | EFH bis 6 Zimmer normale Technik | CHF 240.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Einfamilienhaus - über 6 Zimmer und Kellerräume, oder erhöhte Technik
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | EFH über 6 Zimmer oder erhöhte Technik | CHF 360.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Mehrfamilienhaus
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH 1 - 6 Whg | CHF 200.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH 7 bis 10 Whg | CHF 250.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH über 10 Whg | CHF 300.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Tiefgarage bis 30 Parkplätze exkl. E-Ladestationen | CHF 160.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung bis 6 Zimmer | CHF 110.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 140.00 |
| Installationskontrolle, PV-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Eigentumswohnung | mit separater Administration, bis 6 Zimmer | CHF 180.00 |
| Eigentumswohnung | mit separater Administration, über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 200.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kontrollauftrag
| Avisierung und Terminvereinbarungen im Auftrag (pro Objekt) | CHF 150.00 | |
| separater Arbeitsgang wegen Terminverschiebung | CHF 150.00 | |
| Nachkontrolle eines Mängelberichtes, nach Aufwand (Regiestundenansatz) | CHF 145.00 / h | |
| restliche Kontrolle | CHF 145.00 / h | |
| Verwendung von Asbestsauger / Material | CHF 60.00 | |
| Einsatz Spezialmessgerät (Max-Test, Metrel, PV DC, etc.) | CHF 120.00 |
Gewerbe oder Geschäftshäuser - mit oder ohne Wohnteil
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle Gewerbe | nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
| Installationskontrolle, Messung | Tiefgarage bis 30 Parkplätze exkl. E-Ladestationen | CHF 160.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung bis 6 Zimmer | CHF 110.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 140.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Landwirtschaft
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | Wohnhaus bis 6 Zimmer normale Technik | CHF 240.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Wohnhaus über 6 Zimmer oder erhöhte Technik | CHF 360.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, kleiner Aufwand | CHF 200.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, mittlerer Aufwand | CHF 250.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, grosser Aufwand | CHF 270.00 |
| Installationskontrolle, Messung | freistehender Stall oder Nebengebäude | CHF 270.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Photovoltaik-Abnahmekontrollen
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC oder DC) | CHF 290.00 |
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC und DC) | CHF 370.00 |
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC und DC) inkl. Beglaubigung | CHF 500.00 |
| Photovoltaikanlage bis 100 kVA | (AC und DC) inkl. Beglaubigung | CHF 850.00 |
| Test Notbetrieb Nachbearbeitung Unterlagen | nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Photovoltaik-Beglaubigungen
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA (nicht akkreditiert) | CHF 280.00 | |
| Photovoltaikanlage bis 100 kVA (nicht akkreditiert) | CHF 650.00 |
AC- und DC-Batteriespeicher
| Batteriespeicheranlage bis 30 kVA | CHF 250.00 | |
| Batteriespeicheranlage > 30 kVA | CHF 145.00 / h |
Boote
| Bootskontrolle (Regiestundenansatz CHF 145.00 / h) | nach Aufwand |
Akkreditierte Inspektionen
| Grundpreis | CHF 150.00 | |
| Arztpraxen, Spitäler, Kliniken | CHF 158.00 / h | |
| Explosionsgefährdete Bereiche | CHF 158.00 / h | |
| Bahnanlagen | CHF 158.00 / h | |
| Zivilschutzanlagen | CHF 158.00 / h | |
| Photovoltaikanlage > 100 kVA | nach Aufwand | |
| Beglaubigung Wasserkraftanlage | nach Aufwand | |
| Überwachung NIV Art. 13 - 15 | nach Aufwand | |
| weitere Objekte (Regiestundenansatz CHF 158.00 / h) | nach Aufwand |
Expertisen / Analysen / Beratungen
| Regiestundenansatz | CHF 165.00 / h | |
| Fahrzeugeinsatz | CHF 1.30 / km | |
| Verpflegungszulage bei ganztägiger Regiearbeit | CHF 30.00 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich der AGB
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle zwischen dem Kunden und der esolva ag («esolva») abgeschlossenen Verträge und sie sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
- Abweichungen von diesen AGB gelten nur, soweit esolva diesen ausdrücklich in Textform (z.B. E-Mail, eingescannte Dokumente per E-Mail etc.) zugestimmt hat. Die Gültigkeit allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist wegbedungen.
- Es gilt jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der AGB, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung in Textform treffen.
- Änderungen des Vertrags nach Vertragsschluss, einschliesslich Änderungen der AGB als Vertragsbestandteil, bedürfen der Zustimmung der Parteien in Textform.
- esolva behält sich vor, ihre AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
- Verbindlichkeit von Offerten und Vertragsschluss
- Offerten von esolva sind, vorbehältlich anderslautender Abrede zwischen den Parteien, während dreissig (30) Tagen ab dem Ausstelldatum verbindlich. Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte durch den Kunden, ist esolva nicht mehr an ihre Offerte gebunden.
- Der Vertrag zwischen dem Kunden und esolva kommt zustande, sobald der Kunde die Offerte von esolva in Textform annimmt (Auftragsbestätigung). Als Annahme gilt auch die vom Kunden unterzeichnete Offerte von esolva.
- Aufträge des Kunden ohne vorausgehendes Angebot von esolva in Textform sind ein verbindliches Angebot des Kunden. Der Kunde ist für dreissig (30) Tage an sein Angebot (Auftrag) gebunden. Der Vertragsabschluss kommt erst durch die ausdrückliche Zustimmung von esolva in Textform (Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der Leistungserbringung durch esolva zustande.
- Leistungen von esolva und Änderungen der Leistungen
- esolva erbringt dem Kunden die spezifizierten Leistungen, wie sie im Vertrag beschrieben sind.
- Leistungen, welche nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt sind, werden dem Kunden von esolva zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Jede Partei kann jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen vorschlagen. Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen werden nur verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien in Textform vereinbart werden. Die Regelungen von Ziff. 2 gelten auch in Bezug auf Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt esolva während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeit gemäss den Bestimmungen des bestehenden Vertrags fort. Ergänzte oder geänderte Leistungen unterliegen ebenfalls diesen AGB.
- Terminangaben von esolva sind als Richtwerte zu betrachten, es sei denn sie werden in Textform ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet. Die Angabe eines Termins erfolgt nach bestem Wissen von esolva. Sollte esolva einen Termin nicht einhalten können, wird esolva den Kunden informieren, bis wann die aufgeschobene Leistung voraussichtlich erbracht werden wird.
- Die Einhaltung von Terminen durch esolva setzt voraus, dass esolva rechtzeitig im Besitz aller zur Leistungserbringung notwendigen Angaben und Informationen ist und der Kunde seinen anderweitigen Mitwirkungspflichten gemäss Ziff. 5 vollständig und zeitgerecht nachkommt.
- Terminverschiebungen von Elektrokontrollen müssen mind. 2 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Nicht bekanntgegebene Terminverschiebungen werden verrechnet.
- Bei Absagen von Kursteilnehmenden müssen diese mind. 72 Stunden im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Kursabsagen <72 Stunden werden bei sofortiger Anmeldung an einem anderen Kurs keine Unkosten verrechnet, ansonsten wird der volle Kursbetrag belastet.
- Beizug Dritter
- esolva darf Dritte (z.B. Subakkordanten) auch ohne vorgängige Genehmigung des Kunden beiziehen.
- Für die von esolva beigezogenen Dritten haftet esolva gegenüber dem Kunden im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, mit esolva zusammenzuarbeiten, sofern diese Zusammenarbeit für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für esolva unentgeltlich erbracht werden.
- Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen unter anderem, dass der Kunde:
- esolva die notwendigen Zugänge zu seinen Räumlichkeiten sowie zu seiner Hardware gewährt und gegebenenfalls die dafür nötigen Ermächtigungen von Dritten einholt
- esolva regelmässig über die Gefahren und technischen Gegebenheiten der Anlage instruiert und den Zugang zu den technischen Anlagen gewährt;
- die technische Ausrüstung im Eigentum von esolva oder von ihr beigezogenen Dritten, die sich in seinem Besitz befindet, mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und den Ort, an dem die technische Ausrüstung installiert wird, ausreichend schützt, insbesondere vor Wasser, Feuer, Diebstahl und Vandalismus;
- esolva auf begründete Anfrage die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Informationen, namentlich Zugang zu den Systemdokumentationen und anderen systembezogenen Unterlagen, verschafft.
- Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertrag näher umschrieben.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist esolva berechtigt, Termine und Fristen zu verschieben. Der Kunde ist verpflichtet, esolva sämtliche durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entstehenden zusätzlichen Aufwendungen und Auslagen (einschliesslich der Kosten für Verzögerungen wie z.B. Wartezeiten), zu ersetzen. Darüber hinaus ist esolva berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen. Wenn der Kunde zum vereinbarten Termin nicht erscheint, kann esolva unabhängig der vorstehenden Massnahmen, eine Aufwandsentschädigung erheben.
- Für Schäden, die infolge fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden entstehen, ist die Haftung von esolva ausgeschlossen.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- esolva erbringt die Leistungen zu den im Vertrag festgelegten Preisen in Schweizer Franken.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind durch die Vergütung die zur ordnungsgemässen Vertragserfüllung üblichen Leistungen und Kosten abgegolten, unter Einschluss aller Auslagen und Aufwendungen von esolva und allfälliger beigezogener Dritter, einschliesslich Reise- und Verpflegungskosten, Dokumentenmanagement, Versand, Telekommunikationsgebühren, Büromaterial usw. Leistungen, die darüber hinausgehen sowie zusätzliche oder geänderte Leistungen werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2).
- Preise und Vergütungen verstehen sich inklusive schweizerischer Mehrwertsteuer.
- Spezialanlagen, für welche keine Richtpreise bestehen, werden nach Aufwand abgerechnet.
- Kostenpflichtige Nachkontrollen erfolgen abhängig von der Art der festgestellten Mängel sowie dem aktuellen Zustand der Anlage. Erledigungsmeldungen, die mehr als 18 Monate nach der regulären, periodischen Kontrolle eingehen, können eine kostenpflichtige Voll- und/oder Nachkontrolle erforderlich machen. Bitte beachten Sie, dass sich durch Alterungsprozesse (Nullung Schema III), Umbauten oder andere Veränderungen der Sicherheitszustand der elektrischen Anlage erheblich verschlechtern kann. Dies kann die Sicherheit von Personen und Sachwerten gefährden.
- Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten, werden in Regieaufwand mit den entsprechenden Zuschlägen gemäss gültigen Gesetzen in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig («Zahlungsfrist»). Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Sämtliche Beträge, die nicht innert Zahlungsfrist bezahlt werden, sind mit fünf Prozent (5 %) jährlich zu verzinsen. esolva bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.
- Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat esolva nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens dreissig (30) Kalendertagen das Recht, die Leistungserbringung einzustellen, ohne dabei in Verzug zu geraten oder schadensersatzpflichtig zu werden. esolva bleibt es vorbehalten, ihrerseits Schadenersatz geltend zu machen.
- Datenschutz und Datensicherheit
- esolva verpflichtet sich, Personendaten des Kunden vertraulich zu behandeln und in Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten. Der Kunde sichert zu, dass die an esolva übermittelten Personendaten korrekt und vollständig sind.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Personendaten Dritten offengelegt werden können, sofern der Vollzug des Vertrags oder andere berechtigte Interessen von esolva eine solche Offenlegung erfordert. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten durch esolva sind in der unter [www.esolva.ch/datenschutz] abrufbaren Datenschutzerklärung enthalten.
- Gewährleistung
- Bei den von esolva erbrachten Leistungen (insbesondere im Bereich der Beratung) handelt es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. Obligationenrecht («OR»). esolva verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen als spezialisiertes Unternehmen sorgfältig und fachmännisch sowie nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg vereinbart wird, schuldet esolva keinen bestimmten Erfolg, sondern eine fachgerechte Leistungserbringung.
- Hat sich esolva ausdrücklich zur Ablieferung eines konkreten Ergebnisses verpflichtet, hat der Kunde allfällige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung des Ergebnisses durch esolva schriftlich und begründet anzuzeigen.
- esolva ist verpflichtet, ordnungsgemäss angezeigte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. esolva ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, falls diese unmöglich oder für esolva mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde nach eigener Wahl eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, esolva soweit erforderlich bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind esolva alle Daten und Informationen zu übermitteln sowie Zugänge zu Räumlichkeiten und Zugriffe auf die IT-Umgebung und Anwendungen zu ermöglichen, die für die Mängelbeseitigung erforderlich sind.
- Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die von esolva erbrachten Leistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder dieser Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Ablieferung des Ergebnisses durch esolva. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der jeweiligen Teilleistung.
- Haftung
- esolva haftet dem Kunden für direkt verursachte Schäden, soweit diese von esolva vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung von esolva, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, d.h. esolva haftet insbesondere nicht für:
- leichte Fahrlässigkeit (Art. 100 OR);
- indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Reputationsschäden, Datenverlust, Wiederherstellung von Daten, Drittansprüche sowie Schäden aus unbefugten Zugriffen durch Dritte, Cyberangriffen, Malware, unsachgemässer Bedienung, fehlenden oder ungenügenden Backups, unzureichender Passwortsicherheit, verspäteten oder unterlassenen Updates/Patches, Störungen der Kunden- oder Drittinfrastruktur sowie sonstigen Umständen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von esolva, soweit gesetzlich zulässig;
- für Hilfspersonen, Subakkordanten, Lieferanten, Provider und sonstige beigezogene Dritte (Art. 101 OR), soweit gesetzlich zulässig; und
- zeitweise Unterbrüche, Einschränkungen oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung von esolva infolge höherer Gewalt (vgl. auch Ziff. 12).
Ungeachtet der Ziff. (i) bis (iv) bleibt die Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von esolva verursacht wurden, in jedem Fall bestehen.
- Empfindliche Geräte sind vor der Kontrolle zwingend vom Netz zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird eine Haftung ausgeschlossen.
- Soweit ein vollständiger Haftungsausschluss gemäss den Ziff. 9.1 (i) bis (iv) im Einzelfall nicht zulässig sein sollte, ist die Haftung von esolva auf den niedrigeren Betrag von (i) der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadenbegründenden Ereignis für die betroffene Leistung tatsächlich bezahlten Vergütung oder (ii) CHF 5'000 pro Schadenereignis beschränkt; die Gesamthaftung gegenüber dem Kunden unter allen Verträgen mit diesem ist pro Jahr auf CHF 10’000 begrenzt.
- esolva haftet dem Kunden für direkt verursachte Schäden, soweit diese von esolva vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung von esolva, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, d.h. esolva haftet insbesondere nicht für:
- Vertragsbeginn, Dauer, Beendigung und Kündigung
- Der Vertragsbeginn richtet sich nach dem Vertrag. Nennt dieser keinen Vertragsbeginn, tritt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags oder der Annahme der Offerte (z.B. Auftragsbestätigung oder vom Kunden unterzeichnete Offerte; vgl. Ziff. 2.2) in Kraft. Falls esolva mit der Leistungserbringung vor der Unterzeichnung oder der ausdrücklichen Annahme der Offerte durch den Kunden begonnen hat, tritt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
- Sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
- Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit in Textform mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Von esolva bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachte Leistungen (Bearbeitungsgebühr, Anfahrtspauschale etc.) sind vom Kunden gemäss den Zahlungsbedingungen in Ziff. 6 zu vergüten. Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor dem vereinbarten Termin kann esolva dem Kunden zusätzlich eine Stornierungsgebühr in Rechnung gestellt.
- Abtretung, Übertragung und Verpfändung
- Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder den Vertrag als Ganzes nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Davon ausgenommen sind die Abtretung, Übertragung oder Verpfändung durch esolva an mit esolva verbundenen Unternehmen.
- Eine Partei darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder den Vertrag als Ganzes nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten, übertragen oder verpfänden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Davon ausgenommen sind die Abtretung, Übertragung oder Verpfändung durch esolva an mit esolva verbundenen Unternehmen.
- Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt oder bei esolva oder bei von ihr beigezogenen Dritten eintretende Betriebsstörungen, die esolva ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, ihre Leistungen innerhalb mit dem Kunden vereinbarter verbindlicher Fristen zu erbringen, verlängern diese Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Betriebs-/Leistungsstörungen. Sämtliche Rechte des Kunden, insbesondere Schadenersatzrechte, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Unter höherer Gewalt werden insbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Cyberangriffe (soweit sie trotz angemessener Schutzmassnahmen nicht abwendbar waren) sowie Naturereignisse verstanden.
- Salvatorische Klausel
- Falls Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ungültig sein sollten, bleibt der übrige Teil dieser AGB und des Vertrags davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken oder wenn sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
- Falls Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ungültig sein sollten, bleibt der übrige Teil dieser AGB und des Vertrags davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken oder wenn sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag gilt der gesetzliche Gerichtstand.
- Stand AGB
- 10.08.2026
Weinfelden und St. Gallen, 10. August 2026
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