Wohnbauten
Einfamilienhaus - bis 6 Zimmer und Kellerräume, normale Technik
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | EFH bis 6 Zimmer normale Technik | CHF 240.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Einfamilienhaus - über 6 Zimmer und Kellerräume, oder erhöhte Technik
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | EFH über 6 Zimmer oder erhöhte Technik | CHF 360.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Mehrfamilienhaus
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH 1 - 6 Whg | CHF 200.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH 7 bis 10 Whg | CHF 250.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Allgemeinteil MFH über 10 Whg | CHF 300.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Tiefgarage bis 30 Parkplätze exkl. E-Ladestationen | CHF 160.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung bis 6 Zimmer | CHF 110.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 140.00 |
| Installationskontrolle, PV-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Eigentumswohnung | mit separater Administration, bis 6 Zimmer | CHF 180.00 |
| Eigentumswohnung | mit separater Administration, über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 200.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Kontrollauftrag
| Avisierung und Terminvereinbarungen im Auftrag (pro Objekt) | CHF 150.00 | |
| separater Arbeitsgang wegen Terminverschiebung | CHF 150.00 | |
| Nachkontrolle eines Mängelberichtes, nach Aufwand (Regiestundenansatz) | CHF 145.00 / h | |
| restliche Kontrolle | CHF 145.00 / h | |
| Verwendung von Asbestsauger / Material | CHF 60.00 | |
| Einsatz Spezialmessgerät (Max-Test, Metrel, PV DC, etc.) | CHF 120.00 |
Gewerbe oder Geschäftshäuser - mit oder ohne Wohnteil
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle Gewerbe | nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
| Installationskontrolle, Messung | Tiefgarage bis 30 Parkplätze exkl. E-Ladestationen | CHF 160.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung bis 6 Zimmer | CHF 110.00 |
| Installationskontrolle, Messung | pro Wohnung über 6 Zimmer oder >120m2 | CHF 140.00 |
| Installationskontrolle, PVA-Anlage | PV-Anlage bis 15 kVA | CHF 130.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Landwirtschaft
| Grundpreis | CHF 140.00 | |
| Installationskontrolle, Messung | Wohnhaus bis 6 Zimmer normale Technik | CHF 240.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Wohnhaus über 6 Zimmer oder erhöhte Technik | CHF 360.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, kleiner Aufwand | CHF 200.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, mittlerer Aufwand | CHF 250.00 |
| Installationskontrolle, Messung | Scheune, grosser Aufwand | CHF 270.00 |
| Installationskontrolle, Messung | freistehender Stall oder Nebengebäude | CHF 270.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 5 Mängel | CHF 50.00 |
| Mängelbericht ausstellen | bis 10 Mängel | CHF 70.00 |
| Mängelbericht ausstellen | über 10 Mängel, nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Photovoltaik-Abnahmekontrollen
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC oder DC) | CHF 290.00 |
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC und DC) | CHF 370.00 |
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA | (AC und DC) inkl. Beglaubigung | CHF 500.00 |
| Photovoltaikanlage bis 100 kVA | (AC und DC) inkl. Beglaubigung | CHF 850.00 |
| Test Notbetrieb Nachbearbeitung Unterlagen | nach Aufwand | CHF 145.00 / h |
Photovoltaik-Beglaubigungen
| Photovoltaikanlage bis 30 kVA (nicht akkreditiert) | CHF 280.00 | |
| Photovoltaikanlage bis 100 kVA (nicht akkreditiert) | CHF 650.00 |
AC- und DC-Batteriespeicher
| Batteriespeicheranlage bis 30 kVA | CHF 250.00 | |
| Batteriespeicheranlage > 30 kVA | CHF 145.00 / h |
Boote
| Bootskontrolle (Regiestundenansatz CHF 145.00 / h) | nach Aufwand |
Akkreditierte Inspektionen
| Grundpreis | CHF 150.00 | |
| Arztpraxen, Spitäler, Kliniken | CHF 158.00 / h | |
| Explosionsgefährdete Bereiche | CHF 158.00 / h | |
| Bahnanlagen | CHF 158.00 / h | |
| Zivilschutzanlagen | CHF 158.00 / h | |
| Photovoltaikanlage > 100 kVA | nach Aufwand | |
| Beglaubigung Wasserkraftanlage | nach Aufwand | |
| Überwachung NIV Art. 13 - 15 | nach Aufwand | |
| weitere Objekte (Regiestundenansatz CHF 158.00 / h) | nach Aufwand |
Expertisen / Analysen / Beratungen
| Regiestundenansatz | CHF 165.00 / h | |
| Fahrzeugeinsatz | CHF 1.30 / km | |
| Verpflegungszulage bei ganztägiger Regiearbeit | CHF 30.00 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anwendungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der esolva ag und deren Kunden für Dienstleistungen und Produkte soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig, sobald der Kunde eine Offerte von der esolva akzeptiert. Mit der Annahme verzichtet der Kunde auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Ergänzend zum Vertrag und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.
- Vergütung
- Der Kunde verpflichtet sich, die von der esolva erbrachten Leistungen zu den festgelegten Ansätzen zu vergüten. Die von der esolva angewandten Preise verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird auf dem Gesamtbetrag offen ausgewiesen. Fakturen sind mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen werden zusätzlich verrechnet.
- Terminverschiebungen
- Terminverschiebungen von Elektrokontrollen müssen mind. 2 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Nicht bekanntgegebene Terminverschiebungen werden verrechnet.
- Bei Absagen von Kursteilnehmenden müssen diese mind. 72 Stunden im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden. Bei Kursabsagen <72 Stunden werden bei sofortiger Anmeldung an einem anderen Kurs keine Unkosten verrechnet, ansonsten wird der volle Kursbetrag belastet.
- Nachkontrollen
- Kostenpflichtige Nachkontrollen erfolgen abhängig von der Art der festgestellten Mängel sowie dem aktuellen Zustand der Anlage. Erledigungsmeldungen, die mehr als 18 Monate nach der regulären, periodischen Kontrolle eingehen, können eine kostenpflichtige Voll- und/oder Nachkontrolle erforderlich machen. Bitte beachten Sie, dass sich durch Alterungsprozesse (Nullung Schema III), Umbauten oder andere Veränderungen der Sicherheitszustand der elektrischen Anlage erheblich verschlechtern kann. Dies kann die Sicherheit von Personen und Sachwerten gefährden.
- Spezialanlagen
- Spezialanlagen, für welche keine Richtpreise bestehen, werden nach Aufwand abgerechnet.
- Gültigkeit
- Unsere Preise sind gültig bis Ende Jahr. Grundsätzlich bleiben jedoch Preisänderungen jederzeit vorbehalten.
- Ausserhalb Arbeitszeiten
- Arbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten, werden in Regieaufwand mit den entsprechenden Zuschlägen gemäss gültigen Gesetzen in Rechnung gestellt (gilt auch bei Offerten).
- Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
- Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Datenträgern, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich sind. Als vertrauliche Daten gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.
- Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitarbeiter der von ihr beigezogenen Dritten zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder zur Kenntnis gelangen, verpflichtet werden.
- Die Weitergabe vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. esolva ist es erlaubt vertrauliche Informationen an verbundene Gesellschaften und Subakkordanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden weiterzugeben, sofern dies für die vertragskonforme Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
- Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss (in der Offert Phase) und gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung fort.
- Der Kunde sichert zu, dass die durch ihn an esolva übermittelten Daten des Kunden korrekt und vollständig sind. esolva verpflichtet sich, Daten des Kunden im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Bereich des Datenschutzes zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, allfällige für die Datenverarbeitung durch esolva erforderliche Zustimmungen ihrer Endverbraucher gemäss den jeweils anwendbaren Gesetzen im Datenschutz einzuholen.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Kundendaten Dritten offengelegt werden können, sofern der Vollzug des Vertrags eine solche Offenlegung erfordert. Im Übrigen gilt die unter [www.esolva.ch/datenschutz] abrufbare Datenschutzerklärung.
- esolva stellt die Einhaltung allfälliger in Absprache mit dem Kunden festgelegter IT-Sicherheitsbestimmungen sicher.
- Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Begehren der betroffenen Personen (z.B. Auskunftsrecht, Löschungsrecht etc.) und anderer daten-schutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Meldepflicht bei Verstössen gegen die Datensicherheit) unterstützen.
- Haftung
- esolva haftet nur für Schäden des Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung von esolva ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Schäden an der IT-Infrastruktur oder im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Mangelfolgeschäden oder sonstige indirekte Schäden. Darüber hinaus ist jegliche Haftung von esolva für Handlungen von Hilfspersonen, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Empfindliche Geräte sind vor der Kontrolle zwingend vom Netz zu trennen. Für Schadenfälle auf Grund des Stromunterbruches wird eine Haftung ausgeschlossen.
- Bei Schäden im Bereich der Daten, welche durch mangelhaften Datenschutz oder Datensicherheit entstehen, kann die esolva keine Haftung übernehmen soweit esolva nachweist, dass sie die den von den Parteien vertraglich definierten Standards entsprechenden, mindestens jedoch die branchenüblichen Schutzmassnahmen gegenüber solchen Risiken getroffen hat. Ausgeschlossen ist zudem auch jede Haftung von esolva bei unbefugtem Zugriff auf esolva Hardware und/oder esolva Software durch Dritte (z.B. Cyber-Angriff über esolva Software oder IT-Infrastruktur des Kunden, Diebstahl, Einbruch, unsachgemässer Umgang mit Passwörtern, unsichere Passwörter usw.).
- Die Haftung der esolva ist pro Schadenereignis auf maximal CHF 50'000.-- begrenzt. Zusätzlich ist die Gesamtheit der Schadenersatzforderungen, die aufgrund von Schadenereignissen, welche sich innerhalb eines Kalenderjahres ereignen, auf CHF 200'000.-- begrenzt.
- Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung
- Der Vertragsbeginn ist in der Auftragsbestätigung vereinbart. Enthält diese keinen Vertragsbeginn, beginnt der Vertrag mit dem Tag der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Falls esolva mit der Leistungserbringung vor Unterzeichnung begonnen hat, gilt der Vertrag bereits ab diesem Zeitpunkt.
- Sofern die Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthält, endet der Vertrag mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
- Falls eine Partei ihre vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, je verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens dreissig (30) Kalendertagen, in schwerwiegender Weise verletzt, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Erklärung jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. In einem solchen Fall ist nur die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem der Vertrag endet, vorbehältlich von Schadenersatzansprüchen der kündigenden Partei infolge Vertragsverletzung.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf diese AGB und den Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts anwendbar.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag (auch in Bezug auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages sowie dessen Gültigkeit) ist Weinfelden, Kanton Thurgau, Schweiz.
- Änderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die esolva behält sich vor, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. In einem solchen Falle werden dem Kunden die geänderten AGB zugestellt oder auf zweckmässige Art und Weise publiziert. Die AGB können jederzeit unter [www.esolva.ch/agb] abgerufen oder ausgedruckt werden.
Weinfelden & St. Gallen, 1. Januar 2026
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